(1) 1Die Gewährung einer Leistung aufgrund des Anspruchs nach § 31 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes soll durch den Deutschen Gewerkschaftsbund beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. August des Jahres vor dem Leistungszeitraum beantragt werden.
2Leistungszeitraum ist das jeweils folgende Kalenderjahr.
3Für das Kalenderjahr 2021 soll der Antrag bis zum 30. November 2020 gestellt werden.
(2) 1Der Antrag soll mindestens enthalten:
2
(3) 1Die Umsatzsteuer, die nach § 15 des
Umsatzsteuergesetzes
als Vorsteuer abziehbar ist, darf nicht Teil der beantragten Leistung sein.
2Auf Verlangen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sind die Angaben im Antrag insoweit durch geeignete Unterlagen zu belegen.
§ 1 Abs. 3 S 1 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "Umsatzsatzsteuergesetzes" durch das Wort "Umsatzsteuergesetzes" ersetzt