(1) 1Die Weiterleitung der Leistung an Dritte ist mit dem Antrag auf Gewährung der Leistung nach § 1 zu beantragen.
2Die Entscheidung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales über die Weiterleitung der Leistung an Dritte erfolgt im Leistungsbescheid.
(2) 1Die Weiterleitung der Leistung an Dritte erfolgt in Form eines privatrechtlichen Vertrages (Weiterleitungsvertrag).
2Dieser muss mindestens enthalten:
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