BSI-Kritisverordnung – BSI-KritisV

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(1) 1Leistungen der Sozialversicherung werden im Bereich Inanspruchnahme von Sozialversicherungsleistungen erbracht.
2Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden im Bereich der Inanspruchnahme von Leistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, mithilfe von IT-Systemen der Bundesagentur für Arbeit erbracht.

(2) Im Sektor Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die

1.
den in Anhang 9 Teil 2 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und
2.
den Schwellenwert nach Anhang 9 Teil 2 Spalte D erreichen oder überschreiten.

Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 G v. 15.5.2026 I Nr. 148
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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