BSI-Kritisverordnung – BSI-KritisV

arrow_left arrow_right

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 339, S. 2 – 4
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



Teil 1


Grundsätze und Fristen


1.
Im Sinne von Anhang 8 ist oder sind
1.1
Anlage zur Disposition der Siedlungsabfallsammlung oder -beförderung
eine Anlage zur Planung, Steuerung, Optimierung und Durchführung der Sammlung oder Beförderung von Siedlungsabfällen, zum Beispiel Dispositionssysteme, Flottenmanagement- oder Enterprise Resource Planning-Systeme (ERP-Systeme).
1.2
Anlage zur Lagerung, Zwischenlagerung und Umladung von Siedlungsabfällen
eine Anlage zur Planung, Steuerung, Optimierung und Durchführung der Lagerung, Zwischenlagerung und Umladung von Siedlungsabfällen zum Zweck des Weitertransports, zum Beispiel Zwischenlager oder Umladestationen.
1.3
Anlage zur thermischen Behandlung von Siedlungsabfällen
eine Anlage zur Verbrennung von Siedlungsabfällen, zum Beispiel Müllverbrennungsanlagen (MVA) oder Ersatzbrennstoffkraftwerke (EBS-Kraftwerke).
1.4
Anlage zur mechanisch-biologischen oder mechanisch-physikalischen Behandlung von Siedlungsabfällen
eine Anlage zur Trennung, Sortierung, Zerkleinerung, Pressung, aeroben oder anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen, zum Beispiel mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlagen (MBA), mechanisch-biologische Stabilisierungsanlagen (MBS) oder mechanisch-physikalische Abfallbehandlungsanlagen (MPS).
1.5
Anlage zur biologischen Behandlung von Siedlungsabfällen
eine Anlage zum hygienisierenden oder biologisch-stabilisierenden Behandeln von getrennt erfassten Bioabfällen, zum Beispiel Kompostierungs- und Vergärungsanlagen.
1.6
Anlage zur mechanischen Behandlung von Siedlungsabfällen
eine Anlage zur Zerkleinerung, Klassierung, Sortierung, Pressung und Palettierung von Siedlungsabfällen.
1.7
Anlage zur Sortierung von Siedlungsabfällen
eine Anlage zur Trennung und Sortierung von Siedlungsabfällen, zum Beispiel Sortieranlagen.
2.
Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als kritische Anlage. Nicht mehr als kritische Anlage gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.
3.
Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.
4.
Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als kritische Anlage. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen
a)
auf demselben Betriebsgelände liegen,
b)
mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,
c)
einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und
d)
unter gemeinsamer Leitung stehen.



Teil 2


Berechnungsformen zur Ermittlung der Schwellenwerte


5.
Der für die Anlagekategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Rest- oder gemischter Gewerbeabfall) ist unter Annahme eines durchschnittlichen Abfallaufkommens von 159 kg Rest- oder Hausmüll sowie hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, in Bezug auf übliche Restmülltonnen, einer Person pro Jahr wie folgt berechnet:

79 500 Mg = 159 kg x 500 000
6.
Der für die Anlagekategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Bioabfall) ist unter Annahme eines durchschnittlichen Abfallaufkommens von 67 kg Abfälle aus der Biotonne einer Person pro Jahr wie folgt berechnet:


33 500 Mg = 67 kg x 500 000
7.
Der für die Anlagekategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (LVP- und Kunststoffabfall) ist unter Annahme eines durchschnittlichen Abfallaufkommens von 35 kg Leichtverpackungen und 2 kg Kunststoff (Gesamtmenge: 37 kg) einer Person pro Jahr wie folgt berechnet:


18 500 Mg = 37 kg x 500 000
8.
Der für die Anlagekategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (PPK-Abfall) ist unter Annahme eines durchschnittlichen Abfallaufkommens von 65 kg Papier, Pappe und Karton einer Person pro Jahr wie folgt berechnet:


32 500 Mg = 65 kg x 500 000
9.
Der für die Anlagekategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Glasabfall) ist unter Annahme eines durchschnittlichen Abfallaufkommens von 24 kg Glas einer Person pro Jahr wie folgt berechnet:


12 000 Mg = 24 kg x 500 000



Teil 3
Anlagekategorien und Schwellenwerte


Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert
 1.  Sammlung und Beförderung
1.1 Anlage zur Disposition der Siedlungsabfallsammlung oder
-beförderung
Anzahl Einwohner, die an die Abfallsammlung angeschlossen sind, oder 500 000
gesammelter oder beförderter Rest- oder gemischter Gewerbeabfall in Mg/Jahr oder 79 500
gesammelter oder beförderter Bioabfall in Mg/Jahr oder 33 500
gesammelter oder beförderter LVP- und Kunststoffabfall in Mg/Jahr oder 18 500
gesammelter PPK-Abfall in Mg/Jahr oder 32 500
gesammelter Glasabfall in Mg/Jahr 12 000
1.2 Anlage zur Lagerung, Zwischenlagerung und Umladung von Siedlungsabfällen Zugang an Rest- oder gemischtem Gewerbeabfall in Mg/Jahr oder 79 500
Zugang an Bioabfall in Mg/Jahr oder 33 500
Zugang an LVP- und Kunststoffabfall in
Mg/Jahr
18 500
 2.  Verwertung und Beseitigung
2.1 Anlage zur thermischen Behandlung von Siedlungsabfällen Genehmigte Behandlungskapazität von Rest- oder gemischtem Gewerbeabfall in
Mg/Jahr
79 500
2.2 Anlage zur mechanisch-biologischen oder mechanisch-physikalischen Behandlung von Siedlungsabfällen Genehmigte Behandlungskapazität von Rest- oder gemischtem Gewerbeabfall in
Mg/Jahr
79 500
2.3 Anlage zur biologischen Behandlung von Siedlungsabfällen Genehmigte Behandlungskapazität von Bioabfall in Mg/Jahr 33 500
2.4 Anlage zur mechanischen Behandlung von Siedlungsabfällen Genehmigte Behandlungskapazität von Rest- oder gemischtem Gewerbeabfall in
Mg/Jahr
79 500
2.5 Anlage zur Sortierung von Siedlungsabfällen Genehmigte Behandlungskapazität von Rest- oder gemischtem Gewerbeabfall in
Mg/Jahr oder
79 500
genehmigte Behandlungskapazität von
LVP- und Kunststoffabfall in Mg/Jahr
18 500
Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 G v. 15.5.2026 I Nr. 148
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print