(1) 1Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin soll nachweisen, dass die Herstellung und Weiterverarbeitung von Brennereierzeugnissen, die damit verbundenen Dienstleistungen sowie die Vermarktung, einschließlich des jeweils damit verbundenen Einsatzes von Arbeitskräften, Maschinen, Gebäuden und Betriebsmitteln geplant, durchgeführt und beurteilt werden können.
2Hierbei soll gezeigt werden, dass die entsprechenden Maßnahmen qualitätsorientiert und wirtschaftlich sowie unter Beachtung des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit und berufsbezogener Rechtsvorschriften durchgeführt werden können.
(2) 1Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
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(3) Die Prüfung besteht aus einem Arbeitsprojekt nach Absatz 4 und einer Beschreibung von Brennereierzeugnissen nach Absatz 5.
(4) 1Bei dem Arbeitsprojekt soll nachgewiesen werden, dass, ausgehend von konkreten betrieblichen Situationen, Zusammenhänge der Bereiche Rohstoffauswahl, -verarbeitung, Brennereitechnologie, Vermarktung und Marketing in einem komplexen Sinne erfasst, analysiert und entsprechende umsetzbare Lösungsvorschläge erstellt werden können.
2Die Aufgabe für das Arbeitsprojekt soll sich auf die laufende Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Brennereibetriebes beziehen.
3Das Arbeitsprojekt ist schriftlich zu planen.
4Der Verlauf der Bearbeitung und die Ergebnisse sind zu dokumentieren und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern.
5Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin berücksichtigt werden.
6Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass das ursprünglich geplante Arbeitsprojekt in dem Betrieb nicht durchgeführt werden kann, so hat er in Absprache mit dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin eine gleichwertige Aufgabe für ein Arbeitsprojekt in einem geeigneten Betrieb zu stellen.
7Für das Arbeitsprojekt stehen bis zu zwölf Monate zur Verfügung.
8Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts sowie auf die in Absatz 2 aufgeführten Inhalte.
9Es soll jeweils nicht länger als 60 Minuten dauern.
(5) 1Bei der Beschreibung von Brennereierzeugnissen sollen auf der Basis einer sensorischen Bewertung verschiedene Brennereierzeugnisse beschrieben und beurteilt, eventuell vorhandene Mängel und Fehler festgestellt, mögliche Ursachen dafür benannt und geeignete Maßnahmen zu deren Beseitigung vorgeschlagen werden.
2Dabei sind auch brennereitechnologische Aspekte zu berücksichtigen.
3Die Ergebnisse sind in einem Prüfungsgespräch zu erläutern.
4Im Rahmen des Prüfungsgesprächs soll außerdem eine Auswahl von Brennereierzeugnissen unter Einbeziehung der betrieblichen Marketingkonzeption kundengerecht vorgestellt werden.
5Für diese Prüfungsleistung, einschließlich der Vorstellung der Brennereierzeugnisse, stehen bis zu 120 Minuten zur Verfügung.