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Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Brenner/Brennerin im landwirtschaftlichen Bereich – BrennMstrPrV

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(1) Die Meisterprüfung beinhaltet die Prüfungsteile

1.
Brennereitechnologie, Betriebs- und Verfahrenstechnik, Vermarktung,
2.
Betriebs- und Unternehmensführung,
3.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.

(2) Die Meisterprüfung ist nach den §§ 4 bis 6 durchzuführen.

Geändert durch Art. 2 V v. 21.5.2014 I 548
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25