(1) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin soll nachweisen, dass wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkannt, analysiert und beurteilt sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufgezeigt werden können.
(2) 1Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
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(3) Die Prüfung besteht aus einem betriebswirtschaftlichen Arbeitsprojekt nach Absatz 4 und einer Betriebsbeurteilung nach Absatz 5.
(4) 1Gegenstand des betriebswirtschaftlichen Arbeitsprojekts soll eine komplexe betriebswirtschaftliche Aufgabe in einem landwirtschaftlichen Brennereibetrieb sein, die für die weitere Entwicklung des Gesamtbetriebes oder eines wesentlichen Bereichs des Betriebes in betriebswirtschaftlichem Sinne von Bedeutung ist.
2Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin berücksichtigt werden.
3Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass das ursprünglich geplante Arbeitsprojekt nicht durchgeführt werden kann, so hat er in Absprache mit dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin eine gleichwertige Aufgabe für ein betriebswirtschaftliches Arbeitsprojekt zu stellen.
4Das Arbeitsprojekt soll auf betriebswirtschaftlichen Aufzeichnungen eines Betriebes aufbauen.
5Diese Unterlagen sind nicht Bestandteil der Arbeit.
6Für die Anfertigung steht ein Zeitraum von bis zu drei Monaten zur Verfügung.
7Der Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts sind zu dokumentieren und in einem Prüfungsgespräch zu präsentieren und zu erläutern.
8Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts und soll jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern.
(5) 1Bei der Betriebsbeurteilung soll ein fremder landwirtschaftlicher Brennereibetrieb in seiner Gesamtheit erfasst, analysiert und beurteilt sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufgezeigt werden.
2Die Ergebnisse sind schriftlich niederzulegen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern.
3Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auch auf die Inhalte des Absatzes 2. Für die Erfassung des Betriebes sind die erforderlichen Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
4Dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin ist Gelegenheit zu geben, den Betrieb unmittelbar kennenzulernen.
5Für die Betriebsbeurteilung stehen einschließlich der Vorbereitung auf das Prüfungsgespräch bis zu vier Stunden zur Verfügung.
6Das anschließende Prüfungsgespräch soll jeweils nicht länger als 60 Minuten dauern.