Auf Grund des § 53 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), dessen Absätze 1 und 3 durch Artikel 232 Nr. 3 Buchstabe a und b der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
(1) 1Die Meisterprüfung für den Beruf Brenner/Brennerin ist eine berufliche Fortbildungsprüfung nach § 1 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes.
2Durch sie ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende erweiterte berufliche Handlungsfähigkeit besitzt, folgende Aufgaben eines landwirtschaftlichen Brennmeisters/einer landwirtschaftlichen Brennmeisterin in Brennereibetrieben unterschiedlicher Strukturen wirtschaftlich und nachhaltig wahrzunehmen sowie auf sich verändernde Anforderungen und Rahmenbedingungen zu reagieren:
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(2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss „Landwirtschaftlicher Brennmeister/Landwirtschaftliche Brennmeisterin“.
(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Bereich der Brennereiwirtschaft nachgewiesen werden.
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben worden sind, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(1) Die Meisterprüfung beinhaltet die Prüfungsteile
(2) Die Meisterprüfung ist nach den §§ 4 bis 6 durchzuführen.
(1) 1Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin soll nachweisen, dass die Herstellung und Weiterverarbeitung von Brennereierzeugnissen, die damit verbundenen Dienstleistungen sowie die Vermarktung, einschließlich des jeweils damit verbundenen Einsatzes von Arbeitskräften, Maschinen, Gebäuden und Betriebsmitteln geplant, durchgeführt und beurteilt werden können.
2Hierbei soll gezeigt werden, dass die entsprechenden Maßnahmen qualitätsorientiert und wirtschaftlich sowie unter Beachtung des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit und berufsbezogener Rechtsvorschriften durchgeführt werden können.
(2) 1Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
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(3) Die Prüfung besteht aus einem Arbeitsprojekt nach Absatz 4 und einer Beschreibung von Brennereierzeugnissen nach Absatz 5.
(4) 1Bei dem Arbeitsprojekt soll nachgewiesen werden, dass, ausgehend von konkreten betrieblichen Situationen, Zusammenhänge der Bereiche Rohstoffauswahl, -verarbeitung, Brennereitechnologie, Vermarktung und Marketing in einem komplexen Sinne erfasst, analysiert und entsprechende umsetzbare Lösungsvorschläge erstellt werden können.
2Die Aufgabe für das Arbeitsprojekt soll sich auf die laufende Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Brennereibetriebes beziehen.
3Das Arbeitsprojekt ist schriftlich zu planen.
4Der Verlauf der Bearbeitung und die Ergebnisse sind zu dokumentieren und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern.
5Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin berücksichtigt werden.
6Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass das ursprünglich geplante Arbeitsprojekt in dem Betrieb nicht durchgeführt werden kann, so hat er in Absprache mit dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin eine gleichwertige Aufgabe für ein Arbeitsprojekt in einem geeigneten Betrieb zu stellen.
7Für das Arbeitsprojekt stehen bis zu zwölf Monate zur Verfügung.
8Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts sowie auf die in Absatz 2 aufgeführten Inhalte.
9Es soll jeweils nicht länger als 60 Minuten dauern.
(5) 1Bei der Beschreibung von Brennereierzeugnissen sollen auf der Basis einer sensorischen Bewertung verschiedene Brennereierzeugnisse beschrieben und beurteilt, eventuell vorhandene Mängel und Fehler festgestellt, mögliche Ursachen dafür benannt und geeignete Maßnahmen zu deren Beseitigung vorgeschlagen werden.
2Dabei sind auch brennereitechnologische Aspekte zu berücksichtigen.
3Die Ergebnisse sind in einem Prüfungsgespräch zu erläutern.
4Im Rahmen des Prüfungsgesprächs soll außerdem eine Auswahl von Brennereierzeugnissen unter Einbeziehung der betrieblichen Marketingkonzeption kundengerecht vorgestellt werden.
5Für diese Prüfungsleistung, einschließlich der Vorstellung der Brennereierzeugnisse, stehen bis zu 120 Minuten zur Verfügung.
(1) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin soll nachweisen, dass wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkannt, analysiert und beurteilt sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufgezeigt werden können.
(2) 1Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
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(3) Die Prüfung besteht aus einem betriebswirtschaftlichen Arbeitsprojekt nach Absatz 4 und einer Betriebsbeurteilung nach Absatz 5.
(4) 1Gegenstand des betriebswirtschaftlichen Arbeitsprojekts soll eine komplexe betriebswirtschaftliche Aufgabe in einem landwirtschaftlichen Brennereibetrieb sein, die für die weitere Entwicklung des Gesamtbetriebes oder eines wesentlichen Bereichs des Betriebes in betriebswirtschaftlichem Sinne von Bedeutung ist.
2Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin berücksichtigt werden.
3Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass das ursprünglich geplante Arbeitsprojekt nicht durchgeführt werden kann, so hat er in Absprache mit dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin eine gleichwertige Aufgabe für ein betriebswirtschaftliches Arbeitsprojekt zu stellen.
4Das Arbeitsprojekt soll auf betriebswirtschaftlichen Aufzeichnungen eines Betriebes aufbauen.
5Diese Unterlagen sind nicht Bestandteil der Arbeit.
6Für die Anfertigung steht ein Zeitraum von bis zu drei Monaten zur Verfügung.
7Der Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts sind zu dokumentieren und in einem Prüfungsgespräch zu präsentieren und zu erläutern.
8Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts und soll jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern.
(5) 1Bei der Betriebsbeurteilung soll ein fremder landwirtschaftlicher Brennereibetrieb in seiner Gesamtheit erfasst, analysiert und beurteilt sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufgezeigt werden.
2Die Ergebnisse sind schriftlich niederzulegen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern.
3Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auch auf die Inhalte des Absatzes 2. Für die Erfassung des Betriebes sind die erforderlichen Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
4Dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin ist Gelegenheit zu geben, den Betrieb unmittelbar kennenzulernen.
5Für die Betriebsbeurteilung stehen einschließlich der Vorbereitung auf das Prüfungsgespräch bis zu vier Stunden zur Verfügung.
6Das anschließende Prüfungsgespräch soll jeweils nicht länger als 60 Minuten dauern.
(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter führen kann sowie über entsprechende fachliche, methodische und didaktische Fähigkeiten verfügt.
(2) 1Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1 ist in folgenden Handlungsfeldern zu führen:
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(3) 1Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1 umfasst die Kompetenzen:
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(4) 1Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2 umfasst die Kompetenzen:
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(5) 1Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3 umfasst die Kompetenzen:
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(6) 1Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4 umfasst die Kompetenzen:
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(7) 1Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5 umfasst die Kompetenzen:
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(8) 1Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6 umfasst die Kompetenzen:
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(9) 1Die Prüfung gliedert sich in die Abschnitte Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.
2Der Abschnitt Berufsausbildung besteht aus einem praktischen Teil nach Absatz 10 und einem schriftlichen Teil nach Absatz 11. Der Abschnitt Mitarbeiterführung besteht aus einer Fallstudie nach Absatz 12.
(10) 1Der praktische Teil besteht aus der Durchführung einer vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbildungssituation und einem Fachgespräch.
2Die Ausbildungssituation ist schriftlich zu planen und praktisch durchzuführen.
3Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation sind im Fachgespräch zu erläutern.
4Für die schriftliche Planung der Ausbildungssituation steht ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung.
5Für die praktische Durchführung der Ausbildungssituation stehen 60 Minuten zur Verfügung.
6Das Fachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
(11) 1Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezogene Aufgaben zu den in den Absätzen 3 bis 6 aufgeführten Kompetenzen bearbeiten.
2Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(12) 1In der Fallstudie soll der Prüfling eine vom Prüfungsausschuss vorgegebene Situation der Mitarbeiterführung, die sich auf die in den Absätzen 7 und 8 aufgeführten Kompetenzen bezieht, analysieren, Handlungsoptionen entwickeln, schriftlich darlegen und diese in einem Fachgespräch erläutern.
2Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Minuten zur Verfügung.
3Das darauf aufbauende Fachgespräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.
Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 3 und § 6 Absatz 9 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht.
(1) 1Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten.
2Für den Teil „Brennereitechnologie, Betriebs- und Verfahrenstechnik, Vermarktung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung nach § 4 Abs. 4 und in der Prüfung nach § 4 Abs. 5 zu bilden, dabei hat die Note in der Prüfung nach § 4 Abs. 4 das doppelte Gewicht.
3Für den Teil „Betriebs- und Unternehmensführung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung nach § 5 Abs. 4 und in der Prüfung nach § 5 Abs. 5 zu bilden, dabei hat die Note in der Prüfung nach § 5 Abs. 4 das doppelte Gewicht.
4Für den Prüfungsteil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den Prüfungen nach § 6 Absatz 10 und 11 im Abschnitt Berufsausbildung sowie der Leistung in der Prüfung nach § 6 Absatz 12 im Abschnitt Mitarbeiterführung zu bilden, dabei ist die Note für den Abschnitt Berufsausbildung mit 60 Prozent und die Note für den Abschnitt Mitarbeiterführung mit 40 Prozent zu gewichten.
5Die Note für den Abschnitt Berufsausbildung ist als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung nach § 6 Absatz 10 und in der Prüfung nach § 6 Absatz 11 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung nach § 6 Absatz 10 das doppelte Gewicht.
(2) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note zu bilden; sie ist als arithmetisches Mittel aus den Noten für die einzelnen Prüfungsteile zu errechnen.
(3) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem Prüfungsteil mindestens die Note „ausreichend“ erzielt worden ist.
2Sie ist nicht bestanden, wenn in der gesamten Prüfung mindestens eine der Leistungen in den Prüfungen nach Absatz 1 mit „ungenügend“ oder mehr als eine dieser Leistungen mit „mangelhaft“ benotet worden ist.
(4) 1Die Prüfung nach § 6 Absatz 11 ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Die Ergänzungsprüfung soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
3Bei der Ermittlung des Ergebnisses sind jeweils die bisherige Note der Prüfung und die Note der Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und in den einzelnen Prüfungen nach § 8 Abs. 1 zu befreien, wenn die Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind und der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
(1) Die bis zum 28. Mai 2014 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt werden.
(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 28. Mai 2014 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab dem 29. Mai 2014 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 28. Mai 2014 geltenden Vorschriften ablegen.