print

Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung – BPräsWahlG

arrow_left arrow_right

1Jedes Mitglied des Landtages und jeder in eine Vorschlagsliste aufgenommene Bewerber kann binnen zwei Tagen nach Verkündung des Wahlergebnisses beim Präsidenten des Landtages Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl erheben.
2Über den Einspruch entscheidet der Landtag unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche vor dem Zusammentritt der Bundesversammlung.
3Ergeht bis dahin keine Entscheidung, so entscheidet die Bundesversammlung.
4Der Präsident des Bundestages bereitet die Entscheidung der Bundesversammlung vor.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 12.7.2007 I 1326
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25