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Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung – BPräsWahlG

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Das Amt des Bundespräsidenten beginnt mit dem Ablauf der Amtszeit seines Vorgängers, jedoch nicht vor Eingang der Annahmeerklärung beim Präsidenten des Bundestages.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 12.7.2007 I 1326
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25