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Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Bundespräsident-Theodor-Heuss-Haus – BPräsTHHStiftG

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(1) 1Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien.
2Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird die Stiftung durch das Bundesarchiv unterstützt; Art und Umfang regelt der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien im Benehmen mit dem Kuratorium.

(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.

Geändert durch Art. 77 V v. 29.10.2001 I 2785
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25