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Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Bundespräsident-Theodor-Heuss-Haus – BPräsTHHStiftG

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1Mit ihrem Entstehen übernimmt die "Stiftung Bundespräsident-Theodor-Heuss-Haus" die Rechte und Pflichten, welche für die Bundesrepublik Deutschland durch den mit den Erben Theodor Heuss geschlossenen Vertrag vom 29./30. Juni 1971 begründet worden sind.
2Damit soll der im Besitz der Archive vorhandene Nachlaß als Dauerleihgabe zur Verfügung gestellt werden.

Geändert durch Art. 77 V v. 29.10.2001 I 2785
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25