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Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Bundespräsident-Theodor-Heuss-Haus – BPräsTHHStiftG

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Die Stiftung kann zur Deckung des Verwaltungsaufwandes nach näherer Bestimmung der Satzung Gebühren für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben.

Geändert durch Art. 77 V v. 29.10.2001 I 2785
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25