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Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Bundespräsident-Theodor-Heuss-Haus – BPräsTHHStiftG

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(1) 1Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern.
2Sie werden vom Kuratorium mit einer Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder bestellt, davon ein Vorstandsmitglied auf Vorschlag des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien.
3Die Satzung kann bestimmen, daß das vom Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien vorgeschlagene Mitglied den Vorsitz des Vorstandes übernimmt.

(2) 1Der Vorstand führt die Beschlüsse des Kuratoriums aus und führt die Geschäfte der Stiftung.
2Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Das Nähere regelt die Satzung.

Geändert durch Art. 77 V v. 29.10.2001 I 2785
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25