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Anordnung des Bundespräsidenten über die Amtstracht bei dem Bundesarbeitsgericht und bei dem Bundessozialgericht – BPräsKldgBAG/BSGAnO

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Rechtsanwälte und Verwaltungsrechtsräte tragen als Bevollmächtigte der Parteien die bei den Gerichten für sie vorgeschriebene Amtstracht.

Geändert durch Art. XIII § 1 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 1 G v. 26.5.1972 I 841
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25