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Anordnung des Bundespräsidenten über die Amtstracht bei dem Bundesarbeitsgericht und bei dem Bundessozialgericht – BPräsKldgBAG/BSGAnO

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1Der Bundesminister für Arbeit wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu dieser Anordnung zu erlassen.
2Soweit sich diese auf das Bundesarbeitsgericht beziehen, erläßt er sie im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz.

Geändert durch Art. XIII § 1 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 1 G v. 26.5.1972 I 841
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26