1Auf Grund des § 76 in Verbindung mit § 189 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 551) bestimme ich:
2I.
Die Amtstracht der Richter und der Urkundsbeamten bei dem Bundesarbeitsgericht und bei dem Bundessozialgericht besteht aus einer Amtsrobe und einem Barett.
3Zur Amtstracht tragen die Richter eine breite weiße Binde mit herabhängenden Enden, die Urkundsbeamten eine einfache weiße Halsbinde.
4II.
5Die Farbe der Amtstracht ist karmesinrot.
6Der Besatz an der Amtsrobe und am Barett besteht für die Richter aus Samt und für die Urkundsbeamten aus Wollstoff.
7III.
8Am Barett tragen