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Verordnung über die Übertragung von Bundespolizeiaufgaben auf die Zollverwaltung – BPolZollV

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1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat benennt dem Bundesministerium der Finanzen die Bundespolizeibehörden, die es mit der Ausübung der Fachaufsicht beauftragt hat.
2Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und das Bundesministerium der Finanzen regeln einvernehmlich die Fachaufsicht durch die Bundespolizeibehörden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 21.10.2024 I Nr. 319
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25