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Verordnung über die Übertragung von Bundespolizeiaufgaben auf die Zollverwaltung – BPolZollV

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Die Zollverwaltung führt nach Maßgabe des § 12 des Bundespolizeigesetzes die erforderlichen unaufschiebbaren Maßnahmen zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die sie bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 1 und 2 feststellt, durch.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 21.10.2024 I Nr. 319
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25