(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung in jedem der geprüften Prüfungsbereiche nach den §§ 5 und 6 mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.
(2) Die beiden Prüfungsteile „Theorie des Bodenverkehrsdienstes“ und „Praxis des Bodenverkehrsdienstes“ sind gesondert mit Punkten zu bewerten.
(3) 1Im Prüfungsteil „Theorie des Bodenverkehrsdienstes“ sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
2
| 1. | Luftfahrzeuge | mit 50 Prozent, |
| 2. | Rechtsvorschriften | mit 25 Prozent, |
| 3. | Kommunikation und Kooperation | mit 25 Prozent. |
(4) 1Im Prüfungsteil „Praxis des Bodenverkehrsdienstes“ sind für jeden Prüfungsbereich die jeweiligen praxisorientierten Arbeitsproben unter Berücksichtigung des situativen Fachgesprächs zu bewerten.
2Aus den Punktebewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen ist eine Note zu bilden.
(5) 1Im Prüfungsteil „Praxis des Bodenverkehrsdienstes“ sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
2
| 1. | Einweisen, Annehmen und Sichern von Luftfahrzeugen | mit 20 Prozent, |
| 2. | Überprüfen und Bedienen der für die Abfertigung erforderlichen Geräte und Fahrzeuge sowie Anwenden von Informationssystemen | mit 20 Prozent, |
| 3. | Abfertigung von Luftfahrzeugen | mit 30 Prozent, |
| 4. | Baggage Handling | mit 20 Prozent, |
| 5. | Kommunizieren und Kooperieren mit den an der Abfertigung Beteiligten sowie Übernehmen von verantwortlichen Organisationsaufgaben | mit 10 Prozent. |
(6) 1Aus den Noten der Prüfungsteile „Theorie des Bodenverkehrsdienstes“ und „Praxis des Bodenverkehrsdienstes“ ist eine Gesamtnote zu bilden.
2Dabei sind die Prüfungsteile wie folgt zu gewichten:
3
| 1. | „Theorie des Bodenverkehrsdienstes“ | mit 40 Prozent, |
| 2. | „Praxis des Bodenverkehrsdienstes“ | mit 60 Prozent. |
(7) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle darüber ein Zeugnis aus.
(8) 1Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle ein weiteres Zeugnis aus, in dem mindestens anzugeben sind:
2