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Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr – BodVerkFKrV

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(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung in jedem der geprüften Prüfungsbereiche nach den §§ 5 und 6 mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.

(2) Die beiden Prüfungsteile „Theorie des Bodenverkehrsdienstes“ und „Praxis des Bodenverkehrsdienstes“ sind gesondert mit Punkten zu bewerten.

(3) 1Im Prüfungsteil „Theorie des Bodenverkehrsdienstes“ sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
2

1.Luftfahrzeugemit 50 Prozent,
2.Rechtsvorschriftenmit 25 Prozent,
3.Kommunikation und Kooperationmit 25 Prozent.

(4) 1Im Prüfungsteil „Praxis des Bodenverkehrsdienstes“ sind für jeden Prüfungsbereich die jeweiligen praxisorientierten Arbeitsproben unter Berücksichtigung des situativen Fachgesprächs zu bewerten.
2Aus den Punktebewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen ist eine Note zu bilden.

(5) 1Im Prüfungsteil „Praxis des Bodenverkehrsdienstes“ sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
2

1.Einweisen, Annehmen und Sichern von Luftfahrzeugenmit 20 Prozent,
2.Überprüfen und Bedienen der für die Abfertigung erforderlichen Geräte und Fahrzeuge sowie Anwenden von Informationssystemen
mit 20 Prozent,
3.Abfertigung von Luftfahrzeugenmit 30 Prozent,
4.Baggage Handlingmit 20 Prozent,
5.Kommunizieren und Kooperieren mit den an der Abfertigung Beteiligten sowie Übernehmen von verantwortlichen Organisationsaufgaben
mit 10 Prozent.

(6) 1Aus den Noten der Prüfungsteile „Theorie des Bodenverkehrsdienstes“ und „Praxis des Bodenverkehrsdienstes“ ist eine Gesamtnote zu bilden.
2Dabei sind die Prüfungsteile wie folgt zu gewichten:
3

1.„Theorie des Bodenverkehrsdienstes“mit 40 Prozent,
2.„Praxis des Bodenverkehrsdienstes“mit 60 Prozent.

(7) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle darüber ein Zeugnis aus.

(8) 1Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle ein weiteres Zeugnis aus, in dem mindestens anzugeben sind:
2

1.
die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
2.
die vollständige Bezeichnung und Fundstelle dieser Umschulungsverordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
3.
die Prüfungsergebnisse nach § 8 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 6,
4.
die Prüfungsbereiche nach § 5 Absatz 1,
5.
die Prüfungsbereiche nach § 6 Absatz 1,
6.
die Befreiungen nach § 7; jede Befreiung ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.

Geändert durch Art. 1 V v. 1.3.2016 I 336
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25