print

Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr – BodVerkFKrV

arrow_left arrow_right

(1) Die Umschulung gliedert sich in einen Umschulungslehrgang und eine betriebliche Umschulung.

(2) 1Der Umschulungslehrgang umfasst mindestens 616 Unterrichtsstunden.
2Es sind die in der Anlage 1 beschriebenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den dort genannten Qualifikationsschwerpunkten zu vermitteln.

(3) 1Die betriebliche Umschulung erfolgt im Bereich der zivilen Luftfahrt auf Flughäfen und umfasst mindestens 28 betriebliche Praxiswochen.
2Es sind die in der Anlage 2 beschriebenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den dort genannten Qualifikationsschwerpunkten zu vermitteln; dabei sind die jeweils einschlägigen Regelwerke, Normen und Bestimmungen zu berücksichtigen.

(4) Über die regelmäßige Teilnahme am Umschulungslehrgang und an der betrieblichen Umschulung ist jeweils eine Bescheinigung auszustellen.

Geändert durch Art. 1 V v. 1.3.2016 I 336
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25