(1) 1Im Prüfungsteil „Praxis des Bodenverkehrsdienstes“ ist in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen:
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(2) 1Im Prüfungsbereich „Einweisen, Annehmen und Sichern von Luftfahrzeugen“ können geprüft werden:
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(3) 1Im Prüfungsbereich „Überprüfen und Bedienen der für die Abfertigung erforderlichen Geräte und Fahrzeuge sowie Anwenden von Informationssystemen“ können geprüft werden:
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(4) 1Im Prüfungsbereich „Abfertigen von Luftfahrzeugen“ können geprüft werden:
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(5) 1Im Prüfungsbereich „Baggage Handling“ können geprüft werden:
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(6) 1Im Prüfungsbereich „Kommunizieren und Kooperieren mit den an der Abfertigung Beteiligten sowie Übernehmen von verantwortlichen Organisationsaufgaben“ können geprüft werden:
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(7) 1Die Prüfung im Prüfungsteil „Praxis des Bodenverkehrsdienstes“ ist in Form von praxisorientierten Arbeitsproben und einem situativen Fachgespräch durchzuführen.
2Das situative Fachgespräch kann in mehrere Gesprächsphasen aufgeteilt werden und ist im Kontext der Arbeitsproben zu führen.
(8) 1Die Arbeitsproben sind so zu gestalten, dass sie sich jeweils auf einen Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 beziehen.
2Je Prüfungsbereich können auch mehrere Arbeitsproben durchgeführt werden.
3Die Bearbeitungszeit für die Arbeitsproben beträgt insgesamt mindestens 240 Minuten und höchstens 330 Minuten.
(9) 1Im situativen Fachgespräch soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die Fähigkeit nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, betriebspraktische Aufgabenstellungen zu analysieren und dazu Lösungsmöglichkeiten zu entwickeln.
2Das situative Fachgespräch soll sich auf Situationen beziehen, die während der Durchführung der Arbeitsproben entstehen, und deren Bewertung unterstützen.
3Das situative Fachgespräch soll in der Regel 20 Minuten dauern.