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Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr – BodVerkFKrV

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(1) 1Die Umschulungsprüfung gliedert sich in zwei Prüfungsteile:
2

1.
„Theorie des Bodenverkehrsdienstes“ und
2.
„Praxis des Bodenverkehrsdienstes“.

(2) Die Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens ein Jahr nach dem ersten Prüfungstag des bereits abgelegten Prüfungsteils zu beginnen.

Geändert durch Art. 1 V v. 1.3.2016 I 336
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25