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Bodenschätzungsgesetz – BodSchätzG

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1Grundlage für eine einheitliche Beurteilung der natürlichen Ertragsfähigkeit der Böden im Bundesgebiet ist

1.
für Ackerland der Ackerschätzungsrahmen (Anlage 1) und
2.
für Grünland der Grünlandschätzungsrahmen (Anlage 2).

2Die Schätzungsrahmen weisen Wertzahlen aus, die als Verhältniszahlen die Unterschiede im Reinertrag bei gemeinüblicher und ordnungsgemäßer Bewirtschaftung zum Ausdruck bringen.

Zuletzt geändert durch Art. 33 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26