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Gesetz zur Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens – BodSchätzG

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1Die Ergebnisse und Daten der Bodenschätzung können anderen Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben übermittelt und von ihnen genutzt werden.
2Die Weitergabe an andere Nutzer erfolgt nach landesrechtlichen Bestimmungen.

Zuletzt geändert durch Art. 33 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25