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Gesetz zur Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens – BodSchätzG

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1Flächen, die sich in Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatischen Verhältnissen und Wasserverhältnissen wesentlich unterscheiden, sind als Klassenflächen voneinander abzugrenzen.
2Innerhalb der Klassenflächen können bei Abweichungen der Bodenbeschaffenheit oder der Wasserverhältnisse Klassenabschnittsflächen gebildet werden.
3Wesentliche Abweichungen der übrigen natürlichen Ertragsbedingungen werden durch die Abgrenzung von Sonderflächen berücksichtigt.

Zuletzt geändert durch Art. 33 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25