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Verordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit – BNV

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1Aufgaben, die für den Bund oder bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden, sind grundsätzlich in ein Hauptamt einzuordnen.
2Sie sollen nicht als Nebentätigkeit zugelassen werden, wenn sie mit dem Hauptamt in Zusammenhang stehen.

Neugefasst durch Bek. v. 12.11.1987 I 2376;
zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25