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Gesetz zur Einführung eines Rauchverbotes in Einrichtungen des Bundes und öffentlichen Verkehrsmitteln – BNichtrSchG

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Die Einrichtung der Raucherbereiche und die Erfüllung der Hinweispflicht nach § 3 obliegen dem Inhaber des Hausrechts oder dem Betreiber des Verkehrsmittels.

Geändert durch Art. 8 G v. 27.3.2024 I Nr. 109
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25