print

Gesetz zur Einführung eines Rauchverbotes in Einrichtungen des Bundes und öffentlichen Verkehrsmitteln – BNichtrSchG

arrow_left arrow_right

Auf das Rauchverbot nach § 1 ist in geeigneter Weise hinzuweisen.

Geändert durch Art. 8 G v. 27.3.2024 I Nr. 109
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25