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BNichtrSchG
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Gesetz zur Einführung eines Rauchverbotes in Einrichtungen des Bundes und öffentlichen Verkehrsmitteln – BNichtrSchG
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§ 3 Hinweispflicht
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Auf das Rauchverbot nach
§ 1
ist in geeigneter Weise hinzuweisen.
Geändert durch Art. 8 G v. 27.3.2024 I Nr. 109
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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