Biologiemodellmacherausbildungsverordnung – BMMAusbV

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(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Herstellen einteiliger Modelle statt.

(2) Im Prüfungsbereich Herstellen einteiliger Modelle soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsaufträge zu prüfen und Arbeitsschritte festzulegen,
2.
Skizzen anzufertigen,
3.
Materialien unter Beachtung der Eigenschaften auszuwählen,
4.
Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,
5.
Modelle im Vollgussverfahren herzustellen und Gussteile zu entnehmen,
6.
Modellrohlinge zu retuschieren,
7.
Modelle mit verschiedenen Maltechniken nach naturwissenschaftlichen Vorgaben zu bemalen,
8.
Zwischen- und Endkontrollen durchzuführen und
9.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsproben zu begründen.

(3) 1Der Prüfling soll drei Arbeitsproben durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren.
2Während der Durchführung wird mit ihm zu jeder Arbeitsprobe ein situatives Fachgespräch geführt.
3Weiterhin soll der Prüfling Aufgaben, die sich auf die drei Arbeitsproben beziehen, schriftlich bearbeiten.

(4) 1Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der drei Arbeitsproben und die Dokumentation 300 Minuten.
2Innerhalb dieser Zeit dauern die drei situativen Fachgespräche zusammen höchstens 15 Minuten.
3Für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt die Prüfungszeit 120 Minuten.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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