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Handhaben von Werkzeugen sowie Bedienen und Instandhalten von Maschinen und Geräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
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- a)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählen
- b)
Werkzeuge handhaben und ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
- c)
Maschinen und Geräte unter Beachtung von ergonomischen und sicherheitsrelevanten Aspekten einrichten und bedienen
- d)
Funktionsfähigkeit von Werkzeugen, Geräten und Maschinen sicherstellen
- e)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen pflegen und warten
- f)
Störungen und Fehler feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen
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| 2
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Herstellen von Handgussteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
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- a)
Verfahren der Gießtechnik nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
- b)
technische Unterlagen, insbesondere Bedienungsanleitungen, Tabellen, Richtlinien und Merkblätter, anwenden
- c)
Negativformen auswählen und auf Funktionsfähigkeit prüfen
- d)
Rezepturen anwenden sowie Materialien auswählen und bereitstellen
- e)
Verarbeitungsparameter material- und einsatzspezifisch festlegen, prüfen und beurteilen sowie Verarbeitungsprozesse optimieren
- f)
Vollgussverfahren unter Berücksichtigung von Anforderungen an das Modell anwenden und Gussteile entnehmen
- g)
Fehler im Herstellungsprozess feststellen, Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentieren
- h)
Formen pflegen, warten und instand setzen
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- i)
Laminierverfahren unter Berücksichtigung von Anforderungen an das Modell anwenden und Gussteile entnehmen
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8
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| 3
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Bearbeiten von einteiligen Modellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
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- a)
Rohlinge, insbesondere auf Einhaltung von Qualitätsstandards, sichtprüfen
- b)
Rohlinge unter Berücksichtigung des Herstellungsprozesses retuschieren
- c)
Modellstrukturen nacharbeiten
- d)
Hilfsstoffe, insbesondere Lösungsmittel, unter Beachtung von Verarbeitungs-, Gesundheits- und Umweltschutzvorschriften auswählen und anwenden
- e)
Modelle unter Berücksichtigung der Oberflächenbeschaffenheit säubern und glätten
- f)
Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen ergreifen und Sicherheitsvorschriften einhalten
- g)
Rest- und Abfallstoffe trennen, lagern und umweltgerecht entsorgen
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Bearbeiten von mehrteiligen Modellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
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- a)
Rohlinge, insbesondere auf Einhaltung von Qualitätsstandards, sichtprüfen sowie Rohlinge auf Vollständigkeit prüfen
- b)
Rohlinge aus unterschiedlichen Materialien modellspezifisch retuschieren
- c)
Modellstrukturen nacharbeiten
- d)
Hilfsstoffe, insbesondere Lösungsmittel, unter Beachtung von Verarbeitungs-, Gesundheits- und Umweltschutzvorschriften auswählen und anwenden
- e)
Verbindungstechniken und Verbindungsmittel unterscheiden und modellspezifisch auswählen
- f)
Modellteile unter Berücksichtigung der Materialeigenschaften thermisch behandeln
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Montieren von mehrteiligen Modellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
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- a)
thermisch behandelte Modellteile formen und passgenau fügen
- b)
Modellteile form-, kraft- und stoffschlüssig, insbesondere durch Steck- und Schraubverbindungen sowie Klebetechniken, verbinden
- c)
Modellteile unter Berücksichtigung der Oberflächenbeschaffenheit säubern und glätten
- d)
Bewegungsmechanismen prüfen
- e)
Modellteile zu Modellen zusammenbauen
- f)
Passgenauigkeit und Funktionsfähigkeit von Modellen prüfen, Abweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
- g)
Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen ergreifen und Sicherheitsvorschriften einhalten
- h)
Rest- und Abfallstoffe trennen, lagern und umweltgerecht entsorgen
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| 6
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Gestalten und Behandeln der Oberflächen von Modellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
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- a)
Modelle, insbesondere auf die Einhaltung von Qualitätsstandards, sichtprüfen
- b)
Verfahren zur Oberflächenbehandlung sowie Maltechniken unterscheiden und auswählen
- c)
Farben und Hilfsmittel modellspezifisch auswählen
- d)
Hilfsstoffe, insbesondere Lösungsmittel, unter Beachtung von Verarbeitungs-, Gesundheits- und Umweltvorschriften auswählen und anwenden
- e)
Oberflächen vorbehandeln
- f)
Farbmischungen und Pigmentpräparationen nach Vorgaben herstellen
- g)
einteilige Modelle mit verschiedenen Maltechniken nach naturwissenschaftlichen Vorgaben bemalen
- h)
Modelle nummerieren und beschriften
- i)
Oberflächen durch Sichtprüfen unter Berücksichtigung von Qualitätsvorgaben bewerten und Nacharbeiten durchführen
- j)
Rest- und Abfallstoffe trennen, lagern und umweltgerecht entsorgen
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26
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- k)
Zeichnungen von anatomischen, botanischen und zoologischen Modellen anfertigen
- l)
Modellteile sichtprüfen und auf Vollständigkeit prüfen
- m)
Modelle zerlegen und Modellteile kennzeichnen
- n)
Auftragstechniken unterscheiden und auswählen
- o)
Lacke modellspezifisch auswählen
- p)
mehrteilige Modelle mit verschiedenen Mal- und Auftragstechniken nach naturwissenschaftlichen Vorgaben gestalten
- q)
Modelle ergänzen und komplettieren, insbesondere Zusatzteile mit Klebe- und Auflagetechniken anbringen
- r)
Modelle und Modellteile versiegeln
- s)
Modellteile zu Modellen zusammensetzen und auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit prüfen
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Reparieren von Modellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
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- a)
Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentieren
- b)
Reparaturaufwand prüfen, Zeitaufwand abschätzen und Reparaturauftrag dokumentieren
- c)
Reinigungsarbeiten durchführen
- d)
Reparaturarbeiten durchführen, insbesondere Ersatzteile montieren und an Modelle anpassen
- e)
Tätigkeitsnachweise erstellen sowie Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen und dokumentieren
- f)
Arbeitsergebnisse prüfen
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