BMJV-Vertretungsanordnung – BMJVVertrAnO

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(1) Wird an eine nicht zur Vertretung der Bundesrepublik Deutschland befugte Person zugestellt, so unterrichtet diese unverzüglich die Absenderin oder den Absender.

(2) Ist die zur Vertretung befugte Person offenkundig und zweifelsfrei feststellbar, kann das zugestellte Dokument dorthin weitergeleitet werden; hierüber ist die Absenderin oder der Absender zu unterrichten.

Ersetzt AnO 2030-13-18 v. 1.2.2013 I 167 (BMJVertrAnO 2013)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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