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Anordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz – BMJVertrAnO

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(1) Wird an eine nicht zur Vertretung der Bundesrepublik Deutschland befugte Person zugestellt, so unterrichtet diese unverzüglich die Absenderin oder den Absender.

(2) Ist die zur Vertretung befugte Person offenkundig und zweifelsfrei feststellbar, kann das zugestellte Dokument dorthin weitergeleitet werden; hierüber ist die Absenderin oder der Absender zu unterrichten.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25