Diese Anordnung gilt für die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz bei allen rechtserheblichen Handlungen, insbesondere bei Rechtsgeschäften, in Verfahren vor Gerichten und Schiedsgerichten und in Verwaltungsverfahren.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland wird durch die Bundesministerin oder den Bundesminister der Justiz vertreten.
(2) Innerhalb des Bundesministeriums der Justiz richtet sich die Vertretung der Bundesministerin oder des Bundesministers nach den Bestimmungen der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien und des Geschäftsverteilungsplans.
(3) 1Den Leiterinnen und Leitern der Gerichte und Behörden, die zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz gehören, wird die Vertretungsbefugnis in folgenden Fällen übertragen:
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(4) Die Vertretung bleibt der Bundesministerin oder dem Bundesminister der Justiz vorbehalten, wenn
(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister der Justiz kann im Einzelfall die Vertretung abweichend von dieser Anordnung regeln oder selbst übernehmen.
(1) 1Wird die Bundesrepublik Deutschland durch die Bundesministerin oder den Bundesminister der Justiz vertreten, lautet die Bezeichnung für das Vertretungsverhältnis:
2„Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesministerin der Justiz“ oder „Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Justiz“.
(2) 1Bei der Vertretung durch die Leiterin oder den Leiter eines Gerichts oder einer anderen Behörde lautet die Bezeichnung:
2„Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesministerin der Justiz, diese vertreten durch … [Angabe der vertretungsbefugten Person]“ oder „Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Justiz, dieser vertreten durch … [Angabe der vertretungsbefugten Person]“.
(1) Wird an eine nicht zur Vertretung der Bundesrepublik Deutschland befugte Person zugestellt, so unterrichtet diese unverzüglich die Absenderin oder den Absender.
(2) Ist die zur Vertretung befugte Person offenkundig und zweifelsfrei feststellbar, kann das zugestellte Dokument dorthin weitergeleitet werden; hierüber ist die Absenderin oder der Absender zu unterrichten.
(1) Soweit die Vertretungsbefugnis nach § 2 Absatz 3 übertragen ist, haben die Gerichte und Behörden dem Bundesministerium der Justiz über Rechtsgeschäfte und Verfahren von besonderer wirtschaftlicher oder politischer Tragweite oder von sonst grundsätzlicher Bedeutung zu berichten.
(2) 1Es ist möglichst frühzeitig und so rechtzeitig zu berichten, dass das Bundesministerium der Justiz noch Einfluss auf wesentliche Entscheidungen nehmen kann, insbesondere auf die Frage der Einlegung eines Rechtsbehelfs.
2Bei einer wesentlichen Änderung der Sachlage und bei rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ist erneut zu berichten.
(3) 1Die Berichte sollen einen begründeten Vorschlag zum weiteren Vorgehen enthalten.
2Termine und Fristen sind deutlich hervorzuheben.
1Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
2Gleichzeitig treten außer Kraft:
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