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Anordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz – BMJVertrAnO

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(1) Soweit die Vertretungsbefugnis nach § 2 Absatz 3 übertragen ist, haben die Gerichte und Behörden dem Bundesministerium der Justiz über Rechtsgeschäfte und Verfahren von besonderer wirtschaftlicher oder politischer Tragweite oder von sonst grundsätzlicher Bedeutung zu berichten.

(2) 1Es ist möglichst frühzeitig und so rechtzeitig zu berichten, dass das Bundesministerium der Justiz noch Einfluss auf wesentliche Entscheidungen nehmen kann, insbesondere auf die Frage der Einlegung eines Rechtsbehelfs.
2Bei einer wesentlichen Änderung der Sachlage und bei rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ist erneut zu berichten.

(3) 1Die Berichte sollen einen begründeten Vorschlag zum weiteren Vorgehen enthalten.
2Termine und Fristen sind deutlich hervorzuheben.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25