(1) Die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids wird übertragen
(2) Ist die Behördenleiterin oder der Behördenleiter selbst betroffen, erlässt das Bundesministerium des Innern den Widerspruchsbescheid.
(3) Richtet sich der Widerspruch gegen eine dienstliche Beurteilung, entscheiden die genannten Behörden nur dann, wenn ihnen durch die Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern vom 25. Mai 2017 (GMBl S. 366) in der jeweils geltenden Fassung die Befugnis zur Ernennung und Entlassung übertragen worden ist.