BMFStruBVfPAktV
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Verordnung zur Ermöglichung der Anlegung, Führung und Weiterführung papiergebundener Akten in Straf- und Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen – BMFStruBVfPAktV
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§ 4 Inkrafttreten
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Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
V aufgeh. durch § 3 dieser V mit Ablauf des 31.12.2026
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26
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