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Gesetz über die Errichtung einer Otto-von-Bismarck-Stiftung – BismStiftG

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Die Stiftung kann zur Deckung des Verwaltungsaufwandes nach näherer Bestimmung der Satzung Gebühren für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 1.11.2016 I 2450
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25