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Gesetz über die Errichtung einer Otto-von-Bismarck-Stiftung – BismStiftG

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1Unter dem Namen "Otto-von-Bismarck-Stiftung" wird mit Sitz in Aumühle-Friedrichsruh eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet.
2Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 1.11.2016 I 2450
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26