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Gesetz über die Errichtung einer Otto-von-Bismarck-Stiftung – BismStiftG

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(1) 1Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen auf die Stiftung über:
2

1.
die von der Bundesrepublik Deutschland für die unselbständige Otto-von-Bismarck-Stiftung erworbenen unbeweglichen und beweglichen Vermögensgegenstände und
2.
die Rechte aus den im Leihvertrag vom 14. November 1994 zwischen Ferdinand von Bismarck und der Bundesrepublik Deutschland bezeichneten Archiv- und Bibliotheksbeständen.

(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.

(3) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes (§ 2 Abs. 1) erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuß des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushalts.

(4) Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszweckes zu verwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 1.11.2016 I 2450
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25