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Verordnung über die Hinterlegung von biologischem Material in Patent- und Gebrauchsmusterverfahren – BioMatHintV

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Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen, die vor ihrem Inkrafttreten eingereicht worden sind.

Geändert durch Art. 14 Abs. 1 G v. 4.4.2016 I 558
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25