print

Verordnung über die Hinterlegung von biologischem Material in Patent- und Gebrauchsmusterverfahren – BioMatHintV

arrow_left arrow_right

Das hinterlegte biologische Material ist fünf Jahre ab dem Eingang des letzten Antrags auf Abgabe einer Probe aufzubewahren, mindestens jedoch fünf Jahre über die gesetzlich bestimmte maximale Schutzdauer aller Schutzrechte, die auf das hinterlegte biologische Material Bezug nehmen, hinaus.

Geändert durch Art. 14 Abs. 1 G v. 4.4.2016 I 558
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25