Bioabfallverordnung – BioAbfV

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(Fundstelle: BGBl. I 2013, 706 — 708;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Der Lieferschein ist vom Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller (§ 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) bzw. bei unbehandelten Bioabfällen vom Entsorgungsträger, Erzeuger oder Besitzer (§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2) auszustellen; das Original ist bis zum Bewirtschafter der Aufbringungsfläche (§ 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2) weiterzugeben. Eine Kopie (Aussteller und Zwischenabnehmer) und das Original (Bewirtschafter der Aufbringungsfläche) des jeweils vollständig ausgefüllten Lieferscheines ist 10 Jahre lang aufzubewahren.

Aussteller des Lieferscheines
(§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bzw. § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2) – Name und Anschrift:
Lieferschein-Nr.: Lieferschein-Datum:
Chargennummer des Bioabfalls/Gemischs
(§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3):
Höchstzulässige Aufbringungsmenge
(§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8)
t TM/ha/3 Jahre:
20  30
Abgegebene Menge in t
(§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3):
t TM/ha/12 Jahre (einmalige Aufbringung):
80  120
Falls Zwischenabnehmer (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2)
(ggf. weitere Zwischenabnehmer auf zusätzlichem
Blatt) – Name und Anschrift:
Bewirtschafter der Aufbringungsfläche
(§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2) – Name und Anschrift:
 
Abgabe (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4) als
unbehandelter Bioabfall
 ⃞ 
hygienisierend behandelter Bioabfall  ⃞ 
biologisch stabilisierend behandelter Bioabfall  ⃞ 
behandelter Bioabfall  ⃞ 
Gemisch  ⃞ 
(Gemisch mit Bioabfällen wie vorstehend angekreuzt)
 
Beschreibung (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4) der
unvermischt verwendeten Materialien
ist beigefügt
 ⃞ 
oder
siehe Düngemittelkennzeichnung
 ⃞ 
Auflistung anderer als in Anhang 1 Nr. 1
genannter Bioabfälle (§ 6 Abs. 2) ist beigefügt
 ⃞ 
Ergebnisse der Untersuchungen Bioabfälle oder Gemische (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6)
Probenahme-Datum: Analysen-Nr.:
Blei
Cadmium
Chrom
Kupfer
Nickel
Quecksilber
Zink
mg/kg TM
mg/kg TM
mg/kg TM
mg/kg TM
mg/kg TM
mg/kg TM
mg/kg TM
pH-Wert
Salzgehalt
OS als Glühverlust
Trockenrückstand
 
mg KCl/100 g FM
Gew. % TM
Gew. %

    Fremdstoffe:  
    – Glas, Metall, plastisch nicht verformbare Kunststoffe > 1 mm Gew. % TM
    – sonstige Kunststoffe > 1 mm Gew. % TM
    – Steine > 10 mm Gew. % TM
 
Begründung (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6), wenn bei unbehandelten, hygienisierend oder biologisch
stabilisierend behandelten Bioabfällen einzelne Untersuchungen der Parameter nach § 4 Abs. 5
Satz 1 Nr. 2 nicht durchführbar sind, ist beigefügt.
 ⃞ 
Untersuchungsstelle Prüfung Schadstoffe und weitere Parameter (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7) – Name und Anschrift:
Untersuchungsstelle Prüfung der hygienisierten Bioabfälle (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7) – Name und Anschrift:
    Probenahme-Datum:
Analysen-Nr.:
 
Der Aussteller versichert, dass die Anforderungen
a) zur seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie
b) an die Schwermetallgehalte und Fremdstoffanteile nach § 4 Abs. 3 und 4, jeweils auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2,
eingehalten sind (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5).
 
Bioabfälle/Gemisch für die Aufbringung auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen
zulässig (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9)
 ⃞ 
Ergebnisse der Bodenuntersuchung
(§ 11 Abs. 2a Satz 2; vom Bewirtschafter im Original des Lieferscheines auszufüllen)
 
Keine Bodenuntersuchung erforderlich (§ 9 Abs. 2 Satz 4)  ⃞ 
 
Bodenuntersuchung gemäß Klärschlammverordnung ist beigefügt (§ 9 Abs. 2 Satz 3)  ⃞ 
Probenahme-Datum: Analysen-Nr.:
Blei mg/kg TM  
Bodenart Ton  
 
Cadmium mg/kg TM  
Bodenart Lehm  
 
Chrom mg/kg TM  
Bodenart Sand  
 
Kupfer mg/kg TM pH-Wert  
Nickel mg/kg TM
Quecksilber mg/kg TM    
Zink mg/kg TM    
Untersuchungsstelle Bodenuntersuchung (§ 11 Abs. 2a Satz 2; vom Bewirtschafter im Original des Lieferscheines auszufüllen) – Name und Anschrift:
Aufbringungsfläche (§ 11 Abs. 2a Satz 2; vom Bewirtschafter im Original des Lieferscheines auszufüllen)
(ggf. weitere Aufbringungsflächen auf zusätzlichem Blatt)
Gemarkung   Flur         Flurstücks-Nr.
oder alternativ Schlagbezeichnung     Größe      ha
  /  
Datum der Abgabe und
Unterschrift des
Ausstellers
Falls Zwischenabnehmer, Datum der Annahme/
Weitergabe und Unterschrift
(ggf. weitere Zwischenabnehmer auf zusätzlichem Blatt)
Datum der Annahme
und Unterschrift des
Bewirtschafters der
Aufbringungsfläche

Neugefasst durch Bek. v. 4.4.2013 I 658;
zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 28.4.2022 I 700; 2023 I Nr. 153
Änderung durch Art. 6 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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