(1) 1Gegenstand der Prüfung sind die in den Abschnitten A und B der Anlage genannten Sachgebiete.
2Auf Antrag wird die Prüfung auf die Sachgebiete des Abschnitts A der Anlage begrenzt.
3Ist dem Prüfungsteilnehmer durch eine Erlaubnisurkunde gemäß § 2 Abs. 4 bescheinigt worden, daß er bereits hinreichende Kenntnisse in den Sachgebieten des Abschnitts A der Anlage hat, wird die Prüfung auf die Sachgebiete des Abschnitts B der Anlage begrenzt.
(2) In Fällen zwingender betrieblicher oder persönlicher Belange eines Antragstellers kann die zuständige Industrie- und Handelskammer eine Befreiung von der Verpflichtung zum Ablegen der Prüfung auf einem oder mehreren Sachgebieten nach Absatz 1 erteilen.