(1) Die Prüfung soll aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil bestehen.
(2) 1Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.
2Dem Prüfungsteilnehmer wird über das Ergebnis der Prüfung eine Bescheinigung erteilt, aus der auch hervorgeht, ob Kenntnisse aus den Sachgebieten B der Anlage nachgewiesen wurden.
(3) 1Die Prüfung darf wiederholt werden.
2Der Prüfungsausschuß kann eine angemessene Frist bestimmen, vor deren Ablauf die Prüfung nicht wiederholt werden darf.
(4) Einzelheiten der Durchführung der Prüfung und der Bewertung der Prüfungsleistungen regeln die Industrie- und Handelskammern durch Prüfungsordnungen.