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Binnenschiffsgüter-Berufszugangsverordnung (Artikel 1 der Verordnung über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr) – BinSchZV

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1Bei Unternehmern, die nachweislich bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ein Binnenschiffsgüterverkehrsunternehmen betrieben haben, wird die fachliche Eignung unterstellt.
2Der Nachweis ist der Erlaubnisbehörde innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung zu erbringen.
3Eine Erlaubnisurkunde wird auf Antrag des Unternehmers ausgestellt.

Zuletzt geändert durch Art. 35 V v. 2.6.2016 I 1257
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25