(1) 1Die Prüfung nach § 5 Abs. 1 wird von einer Industrie- und Handelskammer abgenommen, die einen Prüfungsausschuß errichtet.
2Für mehrere Kammerbezirke kann ein gemeinsamer Prüfungsausschuß gebildet werden.
(2) 1Der Prüfungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, für die jeweils mindestens ein Vertreter bestellt wird.
2Mindestens ein Beisitzer soll in einem Unternehmen der Binnenschiffahrt tätig sein.
(3) 1Örtlich zuständig ist die Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk der Prüfungsteilnehmer seinen Wohnsitz hat.
2Die Verweisung des Prüfungsteilnehmers an den bei einer anderen Industrie- und Handelskammer gebildeten Prüfungsausschuß ist zulässig.