Nationale Sonderbestimmungen (Anhang II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung BGBl I 2018, 1398) – BinSchUO2018Anh II

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1Fähren, die bereits in Betrieb sind und den Vorschriften der Kapitel 1 bis 3 nicht entsprechen, müssen an die in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden.
2Die nachfolgenden Bestimmungen gehen § 37 Absatz 1 bis 5 und 6 Nummer 1 vor.
3In der Tabelle bedeuten

„N.E.U.“:
4Die Vorschrift gilt nicht für Fähren, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h. die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche.
5Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.
6„Erteilung oder Erneuerung des Fährzeugnisses“:
7Die Vorschrift muss bei der Erteilung oder der nächsten Erneuerung der Gültigkeitsdauer des Fährzeugnisses erfüllt sein.
§§ und
Nummer
Inhalt Frist oder Bemerkungen
2.01 Nr. 3 automatisierter externer Defibrillator N.E.U., spätestens bei Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung
2.01 Nr. 3 Sicherheitsorganisation N.E.U., spätestens bei Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung
2.01 Nr. 3 Ausrüstung mit Abwassersammeltanks oder Bordkläranlagen N.E.U., spätestens bei Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach dem 30. Dezember 2029
2.02 Nr. 2 Fährdeck N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses nach dem 30. Dezember 2029
2.03 Nachweis Intakt- und Leckstabilität N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses nach dem 30. Dezember 2049
2.08 Nr. 1 Anforderungen an Absperrvorrichtungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses
3.02 Nachweis Intakt- und Leckstabilität für seil- oder kettengebundene Fähren N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses nach dem 30. Dezember 2049
3.04 Nr. 3 Nachweis der ausreichenden Festigkeit durch Berechnung N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses nach dem 30. Dezember 2029
3.05 Prüfung N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses
3.06 Prüfbedingungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses
3.07 Bescheinigung N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses

Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 15 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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