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Verordnung über die Lade- und Löschzeiten sowie das Liegegeld in der Binnenschifffahrt – BinSchLV

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Für die Bestimmung des Beginns der Entladezeit (Löschzeit) sowie ihrer Dauer sind die §§ 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Absenders der Empfänger tritt.

Neugefasst durch Bek. v. 25.1.2010 I 62
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25