print

Verordnung über die Lade- und Löschzeiten sowie das Liegegeld in der Binnenschifffahrt – BinSchLV

arrow_left arrow_right

(1) 1Die Ladezeit beträgt eine Stunde für jeweils 45 Tonnen Rohgewicht der für ein Schiff bestimmten Sendung.
2Als ein Schiff im Sinne von Satz 1 ist auch ein Schub- oder Koppelverband anzusehen.

(2) 1Bei der Berechnung der Ladezeit kommen folgende Zeiten nicht in Ansatz:
2

1.
Sonntage und staatlich anerkannte allgemeine Feiertage an der Ladestelle,
2.
an Werktagen die Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr,
3.
die Zeit, in der aus Gründen, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, das Verladen jeder Art von Gut unmöglich ist.

(3) Absatz 2 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, soweit der Frachtführer während der darin genannten Zeiten vereinbarungsgemäß oder auf Weisung des Absenders oder der Meldestelle ladebereit ist.

Neugefasst durch Bek. v. 25.1.2010 I 62
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25